EAG

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma Energieanlagen Greifswald GmbH (Verleiher)

§ 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers

(1) Durch den Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden.

§ 2 Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen

(1) Für die Arbeitnehmer des Verleihers finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister eV. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und einschlägige betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

(2) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist der Verleiher berechtigt, die mit dem Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.

§ 3 Auswahl der Arbeitnehmer des Verleihers

(1) Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher wird bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Entleihers Rücksicht nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen.

(2) Ein Anspruch des Entleihers auf Austausch eines Leiharbeitnehmers besteht nur, wenn der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist, unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint oder sich herausstellt, dass er in den letzten sechs Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem mit dem Entleiher verbundenen Unternehmen i.S.d. § 18 AktG ausgeschieden ist. Der Entleiher ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von drei Werktagen ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.

§ 4 Ausfall von Leiharbeitnehmern des Verleihers

(1) Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht der Leiharbeitnehmer

(1) Die Arbeitnehmer des Verleihers haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der Entleiher, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.

§ 6 Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb des Entleihers und den jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und den Leiharbeitnehmern die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer sämtliche Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Entleiher wird eventuelle mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.

(3) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher und dem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle der Leiharbeitnehmer unverzüglich ordnungsgemäß anzuzeigen.

(4) Der Entleiher gestattet dem Verleiher auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Betriebsgelände des Entleihers, damit der Verleiher die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften kontrollieren kann.

§ 7 Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeitnehmern gewahrt werden.

(2) Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

§ 8 Abrechnung

(1) Maßgeblich für die Abrechnung sind die vereinbarten Kundentarife. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen. Erhebt der Entleiher innerhalb eines Zeitraums von einer Woche keine Einwände gegen die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise, gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.

(2) Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentliche Rechnungen stellen. Die Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Entleiher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.


§ 9 Vermittlungsprovision

(1) Bei Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach der vorausgegangenen Verleihdauer und dem Bruttomonatsgehalt, dass der Arbeitnehmer nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

Bei einer Übernahme
- innerhalb der ersten drei Monate 2 Bruttomonatsgehälter
- vom vierten bis sechsten Monat 1,5 Bruttomonatsgehälter
- vom siebten bis neunten Monat 1 Bruttomonatsgehalt
- vom zehnten bis zwölften Monat ½ Bruttomonatsgehalt.

(2) Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Entleiher kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision in der in Abs. 1 genannten Höhe zu verlangen, wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Entleiher oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen auf die Überlassung zurückzuführen ist. Das wird vermutet, wenn das Anstellungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, die Vermutung zu widerlegen.


§ 10 Haftung

(1) Der Verleiher haftet nur für die schuldhafte fehlerhafte Auswahl der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und für etwaige sonstige eigene grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist Greifswald.

§ 12 Rechtswahl

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.